Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Gesetzes

1. sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind,
2. sind Jugendliche Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind,
3. ist personensorgeberechtigte Person, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person
nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht,
4. ist erziehungsbeauftragte Person, jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder
zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person
Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im
Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut.

(2) Trägermedien im Sinne dieses Gesetzes sind Medien mit Texten, Bildern oder Tönen auf
gegenständlichen Trägern, die zur Weitergabe geeignet, zur unmittelbaren Wahrnehmung
bestimmt oder in einem Vorführ- oder Spielgerät eingebaut sind. Dem gegenständlichen
Verbreiten, Überlassen, Anbieten oder Zugänglichmachen von Trägermedien steht das
elektronische Verbreiten, Überlassen, Anbieten oder Zugänglichmachen gleich, soweit es sich
nicht um Rundfunk im Sinne des § 2 des Rundfunkstaatsvertrages handelt.

(3) Telemedien im Sinne dieses Gesetzes sind Medien, die nach dem Telemediengesetz
übermittelt oder zugänglich gemacht werden. Als Übermitteln oder Zugänglichmachen im Sinne
von Satz 1 gilt das Bereithalten eigener oder fremder Inhalte.

(4) Versandhandel im Sinne dieses Gesetzes ist jedes entgeltliche Geschäft, das im Wege der
Bestellung und Übersendung einer Ware durch Postversand oder elektronischen Versand ohne
persönlichen Kontakt zwischen Lieferant und Besteller oder ohne dass durch technische oder
sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt,
vollzogen wird.

(5) Die Vorschriften der §§ 2 bis 14 dieses Gesetzes gelten nicht für verheiratete Jugendliche.


§ 2 Prüfungs- und Nachweispflicht

(1) Soweit es nach diesem Gesetz auf die Begleitung durch eine erziehungsbeauftragte Person
ankommt, haben die in § 1 Abs. 1 Nr. 4 genannten Personen ihre Berechtigung auf Verlangen
darzulegen. Veranstalter und Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen die Berechtigung zu
überprüfen.

(2) Personen, bei denen nach diesem Gesetz Altersgrenzen zu beachten sind, haben ihr
Lebensalter auf Verlangen in geeigneter Weise nachzuweisen. Veranstalter und
Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen das Lebensalter zu überprüfen.


§ 3 Bekanntmachung der Vorschriften

(1) Veranstalter und Gewerbetreibende haben die nach den §§ 4 bis 13 für ihre
Betriebseinrichtungen und Veranstaltungen geltenden Vorschriften sowie bei öffentlichen
Filmveranstaltungen die Alterseinstufung von Filmen oder die Anbieterkennzeichnung nach
§ 14 Abs. 7 durch deutlich sichtbaren und gut lesbaren Aushang bekannt zu machen.

(2) Zur Bekanntmachung der Alterseinstufung von Filmen und von Film- und Spielprogrammen
dürfen Veranstalter und Gewerbetreibende nur die in § 14 Abs. 2 genannten Kennzeichnungen
verwenden. Wer einen Film für öffentliche Filmveranstaltungen weitergibt, ist verpflichtet, den
Veranstalter bei der Weitergabe auf die Alterseinstufung oder die Anbieterkennzeichnung nach
§ 14 Abs. 7 hinzuweisen. Für Filme, Film- und Spielprogramme, die nach § 14 Abs. 2 von der
obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen
des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 gekennzeichnet sind, darf bei der Ankündigung oder Werbung
weder auf jugendbeeinträchtigende Inhalte hingewiesen werden noch darf die Ankündigung
oder Werbung in jugendbeeinträchtigender Weise erfolgen.
Abschnitt 2 Jugendschutz in der Öffentlichkeit


§ 4 Gaststätten

(1) Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet
werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet
oder wenn sie in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk
einnehmen. Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer
personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24 Uhr und 5
Uhr morgens nicht gestattet werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Kinder oder Jugendliche an einer Veranstaltung eines anerkannten
Trägers der Jugendhilfe teilnehmen oder sich auf Reisen befinden.

(3) Der Aufenthalt in Gaststätten, die als Nachtbar oder Nachtclub geführt werden, und in
vergleichbaren Vergnügungsbetrieben darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.

(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 genehmigen.


§ 5 Tanzveranstaltungen

(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer
personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und
Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16Jahren längstens bis 24 Uhr
gestattet werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit Kindern bis 22 Uhr und Jugendlichen unter
16 Jahren bis 24 Uhr gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten
Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung oder der
Brauchtumspflege dient.

(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen.


§ 6 Spielhallen, Glücksspiele

(1) Die Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen oder ähnlichen vorwiegend dem Spielbetrieb
dienenden Räumen darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.

(2) Die Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeit in der Öffentlichkeit darf Kindern und
Jugendlichen nur auf Volksfesten, Schützenfesten, Jahrmärkten, Spezialmärkten oder
ähnlichen Veranstaltungen und nur unter der Voraussetzung gestattet werden, dass der Gewinn
in Waren von geringem Wert besteht.


§ 7 Jugendgefährdende Veranstaltungen und Betriebe

Geht von einer öffentlichen Veranstaltung oder einem Gewerbebetrieb eine Gefährdung für das
körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen aus, so kann die
zuständige Behörde anordnen, dass der Veranstalter oder Gewerbetreibende Kindern und
Jugendlichen die Anwesenheit nicht gestatten darf. Die Anordnung kann Altersbegrenzungen,
Zeitbegrenzungen oder andere Auflagen enthalten, wenn dadurch die Gefährdung
ausgeschlossen oder wesentlich gemindert wird.


§ 8 Jugendgefährdende Orte

Hält sich ein Kind oder eine jugendliche Person an einem Ort auf, an dem ihm oder ihr eine
unmittelbare Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl droht, so hat die
zuständige Behörde oder Stelle die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu
treffen. Wenn nötig, hat sie das Kind oder die jugendliche Person
1. zum Verlassen des Ortes anzuhalten,
2. der erziehungsberechtigten Person im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 6 des Achten Buches
Sozialgesetzbuch zuzuführen oder, wenn keine erziehungsberechtigte Person erreichbar ist,
in die Obhut des Jugendamtes zu bringen.
In schwierigen Fällen hat die zuständige Behörde oder Stelle das Jugendamt über den
jugendgefährdenden Ort zu unterrichten.


§ 9 Alkoholische Getränke

(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen
1. Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur
geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche,
2. andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren
weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.

(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person
begleitet werden.

(3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden.
Dies gilt nicht, wenn ein Automat
1. an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
2. in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder
durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische
Getränke nicht entnehmen können.
§ 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt.

(4) Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes
dürfen gewerbsmäßig nur mit dem Hinweis „Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten,
§ 9 Jugendschutzgesetz“ in den Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der
Fertigpackung in der gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken-
oder Phantasienamen oder, soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten
und bei Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen.


§ 10 Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren

(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder
oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden.

(2) * In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt
nicht, wenn ein Automat
1. an einem Kindern und Jugendlichen unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
2. durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder
und Jugendliche Tabakwaren nicht entnehmen können.

Abschnitt 3 Jugendschutz im Bereich der Medien

Unterabschnitt 1 Trägermedien

§ 11 Filmveranstaltungen

(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen darf Kindern und Jugendlichen nur
gestattet werden, wenn die Filme von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der
freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 zur Vorführung vor
ihnen freigegeben worden sind oder wenn es sich um Informations-, Instruktions- und Lehrfilme
handelt, die vom Anbieter mit „Infoprogramm“ oder „Lehrprogramm“ gekennzeichnet sind.

(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen mit
Filmen, die für Kinder und Jugendliche ab zwölf Jahren freigegeben und gekennzeichnet sind,
auch Kindern ab sechs Jahren gestattet werden, wenn sie von einer personensorge-
berechtigten Person begleitet sind.

(3) Unbeschadet der Voraussetzungen des Absatzes 1 darf die Anwesenheit bei öffentlichen
Filmveranstaltungen nur mit Begleitung einer personensorgeberechtigten oder
erziehungsbeauftragten Person gestattet werden
1. Kindern unter sechs Jahren,
2. Kindern ab sechs Jahren, wenn die Vorführung nach 20 Uhr beendet ist,
3. Jugendlichen unter 16 Jahren, wenn die Vorführung nach 22 Uhr beendet ist,
4. Jugendlichen ab 16 Jahren, wenn die Vorführung nach 24 Uhr beendet ist.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die öffentliche Vorführung von Filmen unabhängig von der Art
der Aufzeichnung und Wiedergabe. Sie gelten auch für Werbevorspanne und Beiprogramme.
Sie gelten nicht für Filme, die zu nichtgewerblichen Zwecken hergestellt werden, solange die
Filme nicht gewerblich genutzt werden.

(5) Werbefilme oder Werbeprogramme, die für Tabakwaren oder alkoholische Getränke
werben, dürfen unbeschadet der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 nur nach 18 Uhr
vorgeführt werden.
______________________________________________________________________________
* Am 1. Januar 2009 tritt auch an Automaten das Abgabeverbot für unter 18 Jährige in Kraft


§ 12 Bildträger mit Filmen oder Spielen

(1) Bespielte Videokassetten und andere zur Weitergabe geeignete, für die Wiedergabe auf
oder das Spiel an Bildschirmgeräten mit Filmen oder Spielen programmierte Datenträger
(Bildträger) dürfen einem Kind oder einer jugendlichen Person in der Öffentlichkeit nur
zugänglich gemacht werden, wenn die Programme von der obersten Landesbehörde oder einer
Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 für
ihre Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet worden sind oder wenn es sich um
Informations-, Instruktions- und Lehrprogramme handelt, die vom Anbieter mit „Infoprogramm“
oder „Lehrprogramm“ gekennzeichnet sind.

(2) Auf die Kennzeichnungen nach Absatz 1 ist auf dem Bildträger und der Hülle mit einem
deutlich sichtbaren Zeichen hinzuweisen. Das Zeichen ist auf der Frontseite der Hülle links
unten auf einer Fläche von mindestens 1200 Quadratmillimetern und dem Bildträger auf einer
Fläche von mindestens 250 Quadratmillimetern anzubringen. Die oberste Landesbehörde kann
1. Näheres über Inhalt, Größe, Form, Farbe und Anbringung der Zeichen anordnen und
2. Ausnahmen für die Anbringung auf dem Bildträger oder der Hülle genehmigen.
Anbieter von Telemedien, die Filme, Film- und Spielprogramme verbreiten, müssen auf eine
vorhandene Kennzeichnung in ihrem Angebot deutlich hinweisen.

(3) Bildträger, die nicht oder mit „Keine Jugendfreigabe“ nach § 14 Abs. 2 von der obersten
Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des
Verfahrens nach § 14 Abs. 6 oder nach § 14 Abs. 7 vom Anbieter gekennzeichnet sind, dürfen
1. einem Kind oder einer jugendlichen Person nicht angeboten, überlassen oder sonst
zugänglich gemacht werden,
2. nicht im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen
Verkaufsstellen, die Kunden nicht zu betreten pflegen, oder im Versandhandel angeboten
oder überlassen werden.

(4) Automaten zur Abgabe bespielter Bildträger dürfen
1. auf Kindern oder Jugendlichen zugänglichen öffentlichen Verkehrsflächen,
2. außerhalb von gewerblich oder in sonstiger Weise beruflich oder geschäftlich genutzten
Räumen oder
3. in deren unbeaufsichtigten Zugängen, Vorräumen oder Fluren
nur aufgestellt werden, wenn ausschließlich nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 gekennzeichnete
Bildträger angeboten werden und durch technische Vorkehrungen gesichert ist, dass sie von
Kindern und Jugendlichen, für deren Altersgruppe ihre Programme nicht nach § 14 Abs. 2 Nr. 1
bis 4 freigegeben sind, nicht bedient werden können.

(5) Bildträger, die Auszüge von Film- und Spielprogrammen enthalten, dürfen abweichend von
den Absätzen 1 und 3 im Verbund mit periodischen Druckschriften nur vertrieben werden, wenn
sie mit einem Hinweis des Anbieters versehen sind, der deutlich macht, dass eine Organisation
der freiwilligen Selbstkontrolle festgestellt hat, dass diese Auszüge keine
Jugendbeeinträchtigungen enthalten. Der Hinweis ist sowohl auf der periodischen Druckschrift
als auch auf dem Bildträger vor dem Vertrieb mit einem deutlich sichtbaren Zeichen
anzubringen. § 12 Abs. 2 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend. Die Berechtigung nach Satz 1 kann die
oberste Landesbehörde für einzelne Anbieter ausschließen.


§ 13 Bildschirmspielgeräte

(1) Das Spielen an elektronischen Bildschirmspielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit, die
öffentlich aufgestellt sind, darf Kindern und Jugendlichen ohne Begleitung einer
personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person nur gestattet werden, wenn
die Programme von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen
Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 für ihre Altersstufe freigegeben
und gekennzeichnet worden sind oder wenn es sich um Informations-, Instruktions- oder
Lehrprogramme handelt, die vom Anbieter mit „Infoprogramm“ oder „Lehrprogramm“
gekennzeichnet sind.

(2) Elektronische Bildschirmspielgeräte dürfen
1. auf Kindern oder Jugendlichen zugänglichen öffentlichen Verkehrsflächen,
2. außerhalb von gewerblich oder in sonstiger Weise beruflich oder geschäftlich genutzten
Räumen oder
3. in deren unbeaufsichtigten Zugängen, Vorräumen oder Fluren
nur aufgestellt werden, wenn ihre Programme für Kinder ab sechs Jahren freigegeben und
gekennzeichnet oder nach § 14 Abs. 7 mit „Infoprogramm“ oder „Lehrprogramm“
gekennzeichnet sind.

(3) Auf das Anbringen der Kennzeichnungen auf Bildschirmspielgeräten findet § 12 Abs. 2
Satz 1 bis 3 entsprechende Anwendung.


§ 14 Kennzeichnung von Filmen und Film- und Spielprogrammen

(1) Filme sowie Film- und Spielprogramme, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und
Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen
Persönlichkeit zu beeinträchtigen, dürfen nicht für ihre Altersstufe freigegeben werden.

(2) Die oberste Landesbehörde oder eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im
Rahmen des Verfahrens nach Absatz 6 kennzeichnet die Filme und die Film- und
Spielprogramme mit
1. „Freigegeben ohne Altersbeschränkung“,
2. „Freigegeben ab sechs Jahren“,
3. „Freigegeben ab zwölf Jahren“,
4. „Freigegeben ab sechzehn Jahren“,
5. „Keine Jugendfreigabe“.

(3) Hat ein Trägermedium nach Einschätzung der obersten Landesbehörde oder einer
Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 6 einen
der in § 15 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Inhalte oder ist es in die Liste nach § 18
aufgenommen, wird es nicht gekennzeichnet. Die oberste Landesbehörde hat Tatsachen, die
auf einen Verstoß gegen § 15 Abs. 1 schließen lassen, der zuständigen
Strafverfolgungsbehörde mitzuteilen.

(4) Ist ein Programm für Bildträger oder Bildschirmspielgeräte mit einem in die Liste nach § 18
aufgenommenen Trägermedium ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich, wird es nicht
gekennzeichnet. Das Gleiche gilt, wenn die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Liste
vorliegen. In Zweifelsfällen führt die oberste Landesbehörde oder eine Organisation der
freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 6 eine Entscheidung der
Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien herbei.

(5) Die Kennzeichnungen von Filmprogrammen für Bildträger und Bildschirmspielgeräte gelten
auch für die Vorführung in öffentlichen Filmveranstaltungen und für die dafür bestimmten,
inhaltsgleichen Filme. Die Kennzeichnungen von Filmen für öffentliche Filmveranstaltungen
können auf inhaltsgleiche Filmprogramme für Bildträger und Bildschirmspielgeräte übertragen
werden; Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Die obersten Landesbehörden können ein gemeinsames Verfahren für die Freigabe und
Kennzeichnung der Filme sowie Film- und Spielprogramme auf der Grundlage der Ergebnisse
der Prüfung durch von Verbänden der Wirtschaft getragene oder unterstützte Organisationen
freiwilliger Selbstkontrolle vereinbaren. Im Rahmen dieser Vereinbarung kann bestimmt werden,
dass die Freigaben und Kennzeichnungen durch eine Organisation der freiwilligen
Selbstkontrolle Freigaben und Kennzeichnungen der obersten Landesbehörden aller Länder
sind, soweit nicht eine oberste Landesbehörde für ihren Bereich eine abweichende
Entscheidung trifft.

(7) Filme, Film- und Spielprogramme zu Informations-, Instruktions- oder Lehrzwecken dürfen
vom Anbieter mit „Infoprogramm“ oder „Lehrprogramm“ nur gekennzeichnet werden, wenn sie
offensichtlich nicht die Entwicklung oder Erziehung von Kindern und Jugendlichen
beeinträchtigen. Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung. Die oberste Landesbehörde
kann das Recht zur Anbieterkennzeichnung für einzelne Anbieter oder für besondere Film- und
Spielprogramme ausschließen und durch den Anbieter vorgenommene Kennzeichnungen
aufheben.

(8) Enthalten Filme, Bildträger oder Bildschirmspielgeräte neben den zu kennzeichnenden Film-
oder Spielprogrammen Titel, Zusätze oder weitere Darstellungen in Texten, Bildern oder Tönen,
bei denen in Betracht kommt, dass sie die Entwicklung oder Erziehung von Kindern oder
Jugendlichen beeinträchtigen, so sind diese bei der Entscheidung über die Kennzeichnung mit
zu berücksichtigen.


§ 15 Jugendgefährdende Trägermedien

(1) Trägermedien, deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 24 Abs. 3
Satz 1 bekannt gemacht ist, dürfen nicht
1. einem Kind oder einer jugendlichen Person angeboten, überlassen oder sonst zugänglich
gemacht werden,
2. an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen
werden kann, ausgestellt, angeschlagen, vorgeführt oder sonst zugänglich gemacht werden,
3. im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen,
die Kunden nicht zu betreten pflegen, im Versandhandel oder in gewerblichen
Leihbüchereien oder Lesezirkeln einer anderen Person angeboten oder überlassen werden,
4. im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des
Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Kindern und Jugendlichen nicht
zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einer anderen Person
angeboten oder überlassen werden,
5. im Wege des Versandhandels eingeführt werden,
6. öffentlich an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen
eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Träger- oder Telemedien außerhalb
des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel angeboten, angekündigt oder
angepriesen werden,
7. hergestellt, bezogen, geliefert, vorrätig gehalten oder eingeführt werden, um sie oder aus
ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 6 zu verwenden oder einer anderen
Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.

(2) Den Beschränkungen des Absatzes 1 unterliegen, ohne dass es einer Aufnahme in die Liste
und einer Bekanntmachung bedarf, schwer jugendgefährdende Trägermedien, die
1. einen der in § 86, § 130, § 130a, § 131, § 184, § 184a oder § 184b des Strafgesetzbuches
bezeichneten Inhalte haben,
2. den Krieg verherrlichen,
3. Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind
oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen und ein
tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne dass ein überwiegendes berechtigtes Interesse
gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt,
3a. besonders realistische, grausame und reißerische Darstellungen selbstzweckhafter Gewalt
beinhalten, die das Geschehen beherrschen,
4. Kinder oder Jugendliche in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen oder
5. offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre
Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit schwer
zu gefährden.

(3) Den Beschränkungen des Absatzes 1 unterliegen auch, ohne dass es einer Aufnahme in die
Liste und einer Bekanntmachung bedarf, Trägermedien, die mit einem Trägermedium, dessen
Aufnahme in die Liste bekannt gemacht ist, ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind.

(4) Die Liste der jugendgefährdenden Medien darf nicht zum Zweck der geschäftlichen
Werbung abgedruckt oder veröffentlicht werden.

(5) Bei geschäftlicher Werbung darf nicht darauf hingewiesen werden, dass ein Verfahren zur
Aufnahme des Trägermediums oder eines inhaltsgleichen Telemediums in die Liste anhängig
ist oder gewesen ist.

(6) Soweit die Lieferung erfolgen darf, haben Gewerbetreibende vor Abgabe an den Handel die
Händler auf die Vertriebsbeschränkungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 6 hinzuweisen.


Unterabschnitt 2 Telemedien

§ 16 Sonderregelung für Telemedien

Regelungen zu Telemedien, die in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 18
aufgenommen sind, bleiben Landesrecht vorbehalten.

Abschnitt 4 Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien

§ 17 Name und Zuständigkeit

(1) Die Bundesprüfstelle wird vom Bund errichtet. Sie führt den Namen „Bundesprüfstelle für
jugendgefährdende Medien“.

(2) Über eine Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien und über Streichungen aus
dieser Liste entscheidet die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien.


§ 18 Liste jugendgefährdender Medien

(1) Träger- und Telemedien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen
oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu
gefährden, sind von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien in eine Liste
jugendgefährdender Medien aufzunehmen. Dazu zählen vor allem unsittliche, verrohend
wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende Medien sowie Medien,
in denen
1. Gewalthandlungen wie Mord- und Metzelszenen selbstzweckhaft und detailliert dargestellt
werden oder
2. Selbstjustiz als einzig bewährtes Mittel zur Durchsetzung der vermeintlichen Gerechtigkeit
nahe gelegt wird.

(2) Die Liste ist in vier Teilen zu führen.
1. In Teil A (Öffentliche Liste der Trägermedien) sind alle Trägermedien aufzunehmen, soweit
sie nicht den Teilen B, C oder D zuzuordnen sind;
2. in Teil B (Öffentliche Liste der Trägermedien mit absolutem Verbreitungsverbot) sind, soweit
sie nicht Teil D zuzuordnen sind, Trägermedien aufzunehmen, die nach Einschätzung der
Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien einen in § 86, § 130, § 130a, § 131, § 184a
oder § 184b des Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalt haben;
3. in Teil C (Nichtöffentliche Liste der Medien) sind diejenigen Trägermedien aufzunehmen, die
nur deshalb nicht in Teil A aufzunehmen sind, weil bei ihnen von einer Bekanntmachung der
Aufnahme in die Liste gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2 abzusehen ist, sowie alle Telemedien,
soweit sie nicht Teil D zuzuordnen sind;
4. in Teil D (Nichtöffentliche Liste der Medien mit absolutem Verbreitungsverbot) sind
diejenigen Trägermedien, die nur deshalb nicht in Teil B aufzunehmen sind, weil bei ihnen
von einer Bekanntmachung der Aufnahme in die Liste gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2 abzusehen
ist, sowie diejenigen Telemedien aufzunehmen, die nach Einschätzung der Bundesprüfstelle
für jugendgefährdende Medien einen in § 86, § 130, § 130a, § 131, § 184a oder § 184b des
Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalt haben.

(3) Ein Medium darf nicht in die Liste aufgenommen werden
1. allein wegen seines politischen, sozialen, religiösen oder weltanschaulichen Inhalts,
2. wenn es der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre dient,
3. wenn es im öffentlichen Interesse liegt, es sei denn, dass die Art der Darstellung zu
beanstanden ist.

(4) In Fällen von geringer Bedeutung kann davon abgesehen werden, ein Medium in die Liste
aufzunehmen.

(5) Medien sind in die Liste aufzunehmen, wenn ein Gericht in einer rechtskräftigen
Entscheidung festgestellt hat, dass das Medium einen der in § 86, § 130, § 130a, § 131, § 184,
§ 184a oder § 184b des Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalte hat.

(6) Telemedien sind in die Liste aufzunehmen, wenn die zentrale Aufsichtsstelle der Länder für
den Jugendmedienschutz die Aufnahme in die Liste beantragt hat; es sei denn, der Antrag ist
offensichtlich unbegründet oder im Hinblick auf die Spruchpraxis der Bundesprüfstelle für
jugendgefährdende Medien unvertretbar.

(7) Medien sind aus der Liste zu streichen, wenn die Voraussetzungen für eine Aufnahme nicht
mehr vorliegen. Nach Ablauf von 25 Jahren verliert eine Aufnahme in die Liste ihre Wirkung.

(8) Auf Filme, Film- und Spielprogramme, die nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 gekennzeichnet sind,
findet Absatz 1 keine Anwendung. Absatz 1 ist außerdem nicht anzuwenden, wenn die zentrale
Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz über das Telemedium zuvor eine
Entscheidung dahin gehend getroffen hat, dass die Voraussetzungen für die Aufnahme in die
Liste jugendgefährdender Medien nach Absatz 1 nicht vorliegen. Hat eine anerkannte
Einrichtung der Selbstkontrolle das Telemedium zuvor bewertet, so findet Absatz 1 nur dann
Anwendung, wenn die zentrale Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz die
Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach Absatz 1 für
gegeben hält.


§ 19 Personelle Besetzung

(1) Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien besteht aus einer oder einem von dem
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ernannten Vorsitzenden, je einer
oder einem von jeder Landesregierung zu ernennenden Beisitzerin oder Beisitzer und weiteren
von dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu ernennenden
Beisitzerinnen oder Beisitzern. Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die
Beisitzerinnen oder Beisitzer ist mindestens je eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu
ernennen. Die jeweilige Landesregierung kann ihr Ernennungsrecht nach Absatz 1 auf eine
oberste Landesbehörde übertragen.

(2) Die von dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu ernennenden
Beisitzerinnen und Beisitzer sind den Kreisen
1. der Kunst,
2. der Literatur,
3. des Buchhandels und der Verlegerschaft,
4. der Anbieter von Bildträgern und von Telemedien,
5. der Träger der freien Jugendhilfe,
6. der Träger der öffentlichen Jugendhilfe,
7. der Lehrerschaft und
8. der Kirchen, der jüdischen Kultusgemeinden und anderer Religionsgemeinschaften, die
Körperschaften des öffentlichen Rechts sind,
auf Vorschlag der genannten Gruppen zu entnehmen. Dem Buchhandel und der Verlegerschaft
sowie dem Anbieter von Bildträgern und von Telemedien stehen diejenigen Kreise gleich, die
eine vergleichbare Tätigkeit bei der Auswertung und beim Vertrieb der Medien unabhängig von
der Art der Aufzeichnung und der Wiedergabe ausüben.

(3) Die oder der Vorsitzende und die Beisitzerinnen oder Beisitzer werden auf die Dauer von
drei Jahren bestimmt. Sie können von der Stelle, die sie bestimmt hat, vorzeitig abberufen
werden, wenn sie der Verpflichtung zur Mitarbeit in der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende
Medien nicht nachkommen.

(4) Die Mitglieder der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien sind an Weisungen nicht
gebunden.

(5) Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien entscheidet in der Besetzung von zwölf
Mitgliedern, die aus der oder dem Vorsitzenden, drei Beisitzerinnen oder Beisitzern der Länder
und je einer Beisitzerin oder einem Beisitzer aus den in Absatz 2 genannten Gruppen bestehen.
Erscheinen zur Sitzung einberufene Beisitzerinnen oder Beisitzer oder ihre Stellvertreterinnen
oder Stellvertreter nicht, so ist die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien auch in einer
Besetzung von mindestens neun Mitgliedern beschlussfähig, von denen mindestens zwei den in
Absatz 2 Nr. 1 bis 4 genannten Gruppen angehören müssen.

(6) Zur Anordnung der Aufnahme in die Liste bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der an
der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien.
In der Besetzung des Absatzes 5 Satz 2 ist für die Listenaufnahme eine Mindestzahl von sieben
Stimmen erforderlich.


§ 20 Vorschlagsberechtigte Verbände

(1) Das Vorschlagsrecht nach § 19 Abs. 2 wird innerhalb der nachfolgenden Kreise durch
folgende Organisationen für je eine Beisitzerin oder einen Beisitzer und eine Stellvertreterin
oder einen Stellvertreter ausgeübt:
1. für die Kreise der Kunst durch
Deutscher Kulturrat,
Bund Deutscher Kunsterzieher e.V.,
Künstlergilde e.V.,
Bund Deutscher Grafik-Designer,
2. für die Kreise der Literatur durch
Verband deutscher Schriftsteller,
Freier Deutscher Autorenverband,
Deutscher Autorenverband e.V.,
PEN-Zentrum,
3. für die Kreise des Buchhandels und der Verlegerschaft durch
Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V.,
Verband Deutscher Bahnhofsbuchhändler,
Bundesverband Deutscher Buch-, Zeitungs- und Zeitschriftengrossisten e.V.,
Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e.V.,
Verband Deutscher Zeitschriftenverleger e.V.,
Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V. - Verlegerausschuss,
Arbeitsgemeinschaft der Zeitschriftenverlage (AGZV) im Börsenverein des Deutschen
Buchhandels,
4. für die Kreise der Anbieter von Bildträgern und von Telemedien durch
Bundesverband Video,
Verband der Unterhaltungssoftware Deutschland e. V.,
Spitzenorganisation der Filmwirtschaft e.V.,
Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V.,
Deutscher Multimedia Verband e.V.,
Electronic Commerce Organisation e.V.,
Verband der Deutschen Automatenindustrie e. V.,
IVD Interessengemeinschaft der Videothekare Deutschlands e.V.,
5. für die Kreise der Träger der freien Jugendhilfe durch
Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege,
Deutscher Bundesjugendring,
Deutsche Sportjugend,
Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz (BAJ) e.V.,
6. für die Kreise der Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch
Deutscher Landkreistag,
Deutscher Städtetag,
Deutscher Städte- und Gemeindebund,
7. für die Kreise der Lehrerschaft durch
Gewerkschaft Erziehung u. Wissenschaft im Deutschen Gewerkschaftsbund,
Deutscher Lehrerverband,
Verband Bildung und Erziehung,
Verein Katholischer deutscher Lehrerinnen und
8. für die Kreise der in § 19 Abs. 2 Nr. 8 genannten Körperschaften des öffentlichen Rechts
durch
Bevollmächtigter des Rates der EKD am Sitz der Bundesrepublik Deutschland,
Kommissariat der deutschen Bischöfe - Katholisches Büro in Berlin,
Zentralrat der Juden in Deutschland.

Für jede Organisation, die ihr Vorschlagsrecht ausübt, ist eine Beisitzerin oder ein Beisitzer und
eine stellvertretende Beisitzerin oder ein stellvertretender Beisitzer zu ernennen. Reicht eine der
in Satz 1 genannten Organisationen mehrere Vorschläge ein, wählt das Bundesministerium für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend eine Beisitzerin oder einen Beisitzer aus.

(2) Für die in § 19 Abs. 2 genannten Gruppen können Beisitzerinnen oder Beisitzer und
stellvertretende Beisitzerinnen und Beisitzer auch durch namentlich nicht bestimmte
Organisationen vorgeschlagen werden. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend fordert im Januar jedes Jahres im Bundesanzeiger dazu auf, innerhalb von sechs
Wochen derartige Vorschläge einzureichen. Aus den fristgerecht eingegangenen Vorschlägen
hat es je Gruppe je eine zusätzliche Beisitzerin oder einen zusätzlichen Beisitzer und eine
stellvertretende Beisitzerin oder einen stellvertretenden Beisitzer zu ernennen. Vorschläge von
Organisationen, die kein eigenes verbandliches Gewicht besitzen oder eine dauerhafte Tätigkeit
nicht erwarten lassen, sind nicht zu berücksichtigen. Zwischen den Vorschlägen mehrerer
Interessenten entscheidet das Los, sofern diese sich nicht auf einen Vorschlag einigen; Absatz
1 Satz 3 gilt entsprechend. Sofern es unter Berücksichtigung der Geschäftsbelastung der
Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien erforderlich erscheint und sofern die
Vorschläge der innerhalb einer Gruppe namentlich bestimmten Organisationen zahlenmäßig
nicht ausreichen, kann das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auch
mehrere Beisitzerinnen oder Beisitzer und stellvertretende Beisitzerinnen oder Beisitzer
ernennen; Satz 5 gilt entsprechend.


§ 21 Verfahren

(1) Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien wird in der Regel auf Antrag tätig.

(2) Antragsberechtigt sind das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend,
die obersten Landesjugendbehörden, die zentrale Aufsichtsstelle der Länder für den
Jugendmedienschutz, die Landesjugendämter, die Jugendämter sowie für den Antrag auf
Streichung aus der Liste und für den Antrag auf Feststellung, dass ein Medium nicht mit einem
bereits in die Liste aufgenommenen Medium ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich ist, auch
die in Absatz 7 genannten Personen.

(3) Kommt eine Listenaufnahme oder eine Streichung aus der Liste offensichtlich nicht in
Betracht, so kann die oder der Vorsitzende das Verfahren einstellen.

(4) Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien wird von Amts wegen tätig, wenn eine
in Absatz 2 nicht genannte Behörde oder ein anerkannter Träger der freien Jugendhilfe dies
anregt und die oder der Vorsitzende der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien die
Durchführung des Verfahrens im Interesse des Jugendschutzes für geboten hält.

(5) Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien wird auf Veranlassung der oder des
Vorsitzenden von Amts wegen tätig,
1. wenn zweifelhaft ist, ob ein Medium mit einem bereits in die Liste aufgenommenen Medium
ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich ist,
2. wenn bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Aufnahme eines Mediums in die Liste
nach § 18 Abs. 7 Satz 1 nicht mehr vorliegen, oder
3. wenn die Aufnahme in die Liste nach § 18 Abs. 7 Satz 2 wirkungslos wird und weiterhin die
Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste vorliegen.

(6) Vor der Entscheidung über die Aufnahme eines Telemediums in die Liste hat die
Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien der zentralen Aufsichtsstelle der Länder für
den Jugendmedienschutz Gelegenheit zu geben, zu dem Telemedium unverzüglich Stellung zu
nehmen. Die Stellungnahme hat die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien bei ihrer
Entscheidung maßgeblich zu berücksichtigen. Soweit der Bundesprüfstelle für
jugendgefährdende Medien eine Stellungnahme der zentralen Aufsichtsstelle der Länder für
den Jugendmedienschutz innerhalb von fünf Werktagen nach Aufforderung nicht vorliegt, kann
sie ohne diese Stellungnahme entscheiden.

(7) Der Urheberin oder dem Urheber, der Inhaberin oder dem Inhaber der Nutzungsrechte
sowie bei Telemedien dem Anbieter ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(8) Die Entscheidungen sind
1. bei Trägermedien der Urheberin oder dem Urheber sowie der Inhaberin oder dem Inhaber
der Nutzungsrechte,
2. bei Telemedien der Urheberin oder dem Urheber sowie dem Anbieter,
3. der antragstellenden Behörde,
4. dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, den obersten
Landesjugendbehörden und der zentralen Aufsichtsstelle der Länder für den
Jugendmedienschutz zuzustellen. Sie hat die sich aus der Entscheidung ergebenden Verbreitungs-
und Werbebeschränkungen im Einzelnen aufzuführen. Die Begründung ist beizufügen oder
innerhalb einer Woche durch Zustellung nachzureichen.

(9) Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien soll mit der zentralen Aufsichtsstelle
der Länder für den Jugendmedienschutz zusammenarbeiten und einen regelmäßigen
Informationsaustausch pflegen.

(10) Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien kann ab dem 1. Januar 2004 für
Verfahren, die auf Antrag der in Absatz 7 genannten Personen eingeleitet werden und die auf
die Entscheidung gerichtet sind, dass ein Medium
1. nicht mit einem bereits in die Liste für jugendgefährdende Medien aufgenommenen Medium
ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich ist oder
2. aus der Liste für jugendgefährdende Medien zu streichen ist,
Kosten (Gebühren und Auslagen) erheben. Das Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze näher zu bestimmen. Das
Verwaltungskostengesetz findet Anwendung.


§ 22 Aufnahme von periodischen Trägermedien und Telemedien

(1) Periodisch erscheinende Trägermedien können auf die Dauer von drei bis zwölf Monaten in
die Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen werden, wenn innerhalb von zwölf
Monaten mehr als zwei ihrer Folgen in die Liste aufgenommen worden sind. Dies gilt nicht für
Tageszeitungen und politische Zeitschriften.

(2) Telemedien können auf die Dauer von drei bis zwölf Monaten in die Liste
jugendgefährdender Medien aufgenommen werden, wenn innerhalb von zwölf Monaten mehr
als zwei ihrer Angebote in die Liste aufgenommen worden sind. Absatz 1 Satz 2 gilt
entsprechend.


§ 23 Vereinfachtes Verfahren

(1) Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien kann im vereinfachten Verfahren in der
Besetzung durch die oder den Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern, von denen eines
den in § 19 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 genannten Gruppen angehören muss, einstimmig entscheiden,
wenn das Medium offensichtlich geeignet ist, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen
oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu
gefährden. Kommt eine einstimmige Entscheidung nicht zustande, entscheidet die
Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien in voller Besetzung (§ 19 Abs. 5).

(2) Eine Aufnahme in die Liste nach § 22 ist im vereinfachten Verfahren nicht möglich.

(3) Gegen die Entscheidung können die Betroffenen (§ 21 Abs. 7) innerhalb eines Monats nach
Zustellung Antrag auf Entscheidung durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien
in voller Besetzung stellen.

(4) Nach Ablauf von zehn Jahren seit Aufnahme eines Mediums in die Liste kann die
Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien die Streichung aus der Liste unter der
Voraussetzung des § 21 Abs. 5 Nr. 2 im vereinfachten Verfahren beschließen.

(5) Wenn die Gefahr besteht, dass ein Träger- oder Telemedium kurzfristig in großem Umfange
vertrieben, verbreitet oder zugänglich gemacht wird und die endgültige Listenaufnahme
offensichtlich zu erwarten ist, kann die Aufnahme in die Liste im vereinfachten Verfahren
vorläufig angeordnet werden. Absatz 2 gilt entsprechend.

(6) Die vorläufige Anordnung ist mit der abschließenden Entscheidung der Bundesprüfstelle für
jugendgefährdende Medien, jedoch spätestens nach Ablauf eines Monats, aus der Liste zu
streichen. Die Frist des Satzes 1 kann vor ihrem Ablauf um höchstens einen Monat verlängert
werden. Absatz 1 gilt entsprechend. Soweit die vorläufige Anordnung im Bundesanzeiger
bekannt zu machen ist, gilt dies auch für die Verlängerung.


§ 24 Führung der Liste jugendgefährdender Medien

(1) Die Liste jugendgefährdender Medien wird von der oder dem Vorsitzenden der
Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien geführt.

(2) Entscheidungen über die Aufnahme in die Liste oder über Streichungen aus der Liste sind
unverzüglich auszuführen. Die Liste ist unverzüglich zu korrigieren, wenn Entscheidungen der
Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien aufgehoben werden oder außer Kraft treten.

(3) Wird ein Trägermedium in die Liste aufgenommen oder aus ihr gestrichen, so ist dies unter
Hinweis auf die zugrunde liegende Entscheidung im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Von
der Bekanntmachung ist abzusehen, wenn das Trägermedium lediglich durch Telemedien
verbreitet wird oder wenn anzunehmen ist, dass die Bekanntmachung der Wahrung des
Jugendschutzes schaden würde.

(4) Wird ein Medium in Teil B oder D der Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen, so
hat die oder der Vorsitzende dies der zuständigen Strafverfolgungsbehörde mitzuteilen. Wird
durch rechtskräftiges Urteil festgestellt, dass sein Inhalt den in Betracht kommenden
Tatbestand des Strafgesetzbuches nicht verwirklicht, ist das Medium in Teil A oder C der Liste
aufzunehmen. Die oder der Vorsitzende führt eine erneute Entscheidung der Bundesprüfstelle
für jugendgefährdende Medien herbei, wenn in Betracht kommt, dass das Medium aus der Liste
zu streichen ist.

(5) Wird ein Telemedium in die Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen und ist die Tat
im Ausland begangen worden, so soll die oder der Vorsitzende dies den im Bereich der
Telemedien anerkannten Einrichtungen der Selbstkontrolle zum Zweck der Aufnahme in
nutzerautonome Filterprogramme mitteilen. Die Mitteilung darf nur zum Zweck der Aufnahme in
nutzerautonome Filterprogramme verwandt werden.


§ 25 Rechtsweg

(1) Für Klagen gegen eine Entscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien,
ein Medium in die Liste jugendgefährdender Medien aufzunehmen oder einen Antrag auf
Streichung aus der Liste abzulehnen, ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Gegen eine Entscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien, ein Medium
nicht in die Liste jugendgefährdender Medien aufzunehmen, sowie gegen eine Einstellung des
Verfahrens kann die antragstellende Behörde im Verwaltungsrechtsweg Klage erheben.

(3) Die Klage ist gegen den Bund, vertreten durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende
Medien, zu richten.

(4) Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Vor Erhebung der Klage bedarf es keiner
Nachprüfung in einem Vorverfahren, bei einer Entscheidung im vereinfachten Verfahren nach
§ 23 ist jedoch zunächst eine Entscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende
Medien in der Besetzung nach § 19 Abs. 5 herbeizuführen.

Abschnitt 5 Verordnungsermächtigung

§ 26 Verordnungsermächtigung

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Näheres über den Sitz und das Verfahren der Bundesprüfstelle für
jugendgefährdende Medien und die Führung der Liste jugendgefährdender Medien zu regeln.

Abschnitt 6 Ahndung von Verstößen

§ 27 Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, ein
Trägermedium anbietet, überlässt, zugänglich macht, ausstellt, anschlägt, vorführt, einführt,
ankündigt oder anpreist,
2. entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 7, auch in Verbindung mit Abs. 2, ein Trägermedium herstellt,
bezieht, liefert, vorrätig hält oder einführt,
3. entgegen § 15 Abs. 4 die Liste der jugendgefährdenden Medien abdruckt oder veröffentlicht,
4. entgegen § 15 Abs. 5 bei geschäftlicher Werbung einen dort genannten Hinweis gibt oder
5. einer vollziehbaren Entscheidung nach § 21 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 zuwiderhandelt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Veranstalter oder Gewerbetreibender
1. eine in § 28 Abs. 1 Nr. 4 bis 18 oder 19 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und
dadurch wenigstens leichtfertig ein Kind oder eine jugendliche Person in der körperlichen,
geistigen oder sittlichen Entwicklung schwer gefährdet oder
2. eine in § 28 Abs. 1 Nr. 4 bis 18 oder 19 bezeichnete vorsätzliche Handlung aus Gewinnsucht
begeht oder beharrlich wiederholt.

(3) Wird die Tat in den Fällen
1. des Absatzes 1 Nr. 1 oder
2. des Absatzes 1 Nr. 3, 4 oder 5
fahrlässig begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis
zu hundertachtzig Tagessätzen.

(4) Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 3 Nr. 1 sind nicht anzuwenden, wenn eine
personensorgeberechtigte Person das Medium einem Kind oder einer jugendlichen Person
anbietet, überlässt oder zugänglich macht. Dies gilt nicht, wenn die personensorgeberechtigte
Person durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen ihre Erziehungspflicht gröblich
verletzt.


§ 28 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Veranstalter oder Gewerbetreibender vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § 3 Abs. 1 die für seine Betriebseinrichtung oder Veranstaltung geltenden
Vorschriften nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bekannt macht,
2. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 eine Kennzeichnung verwendet,
3. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gibt,
4. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 3 einen Hinweis gibt, einen Film oder ein Film- oder Spiel-
programm ankündigt oder für einen Film oder ein Film- oder Spielprogramm wirbt,
5. entgegen § 4 Abs. 1 oder 3 einem Kind oder einer jugendlichen Person den Aufenthalt in
einer Gaststätte gestattet,
6. entgegen § 5 Abs. 1 einem Kind oder einer jugendlichen Person die Anwesenheit bei einer
öffentlichen Tanzveranstaltung gestattet,
7. entgegen § 6 Abs. 1 einem Kind oder einer jugendlichen Person die Anwesenheit in einer
öffentlichen Spielhalle oder einem dort genannten Raum gestattet,
8. entgegen § 6 Abs. 2 einem Kind oder einer jugendlichen Person die Teilnahme an einem
Spiel mit Gewinnmöglichkeit gestattet,
9. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Satz 1 zuwiderhandelt,
10. entgegen § 9 Abs. 1 ein alkoholisches Getränk an ein Kind oder eine jugendliche Person
abgibt oder ihm oder ihr den Verzehr gestattet,
11. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 ein alkoholisches Getränk in einem Automaten anbietet,
11a. entgegen § 9 Abs. 4 alkoholhaltige Süßgetränke in den Verkehr bringt,
12. entgegen § 10 Abs. 1 Tabakwaren abgibt oder einem Kind oder einer jugendlichen Person
das Rauchen gestattet,
13. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 Tabakwaren in einem Automaten anbietet,
14. entgegen § 11 Abs. 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 4 Satz 2, einem Kind
oder einer jugendlichen Person die Anwesenheit bei einer öffentlichen Filmveranstaltung,
einem Werbevorspann oder einem Beiprogramm gestattet,
14a. entgegen § 11 Abs. 5 einen Werbefilm oder ein Werbeprogramm vorführt,
15. entgegen § 12 Abs. 1 einem Kind oder einer jugendlichen Person einen Bildträger
zugänglich macht,
16. entgegen § 12 Abs. 3 Nr. 2 einen Bildträger anbietet oder überlässt,
17. entgegen § 12 Abs. 4 oder § 13 Abs. 2 einen Automaten oder ein Bildschirmspielgerät
aufstellt,
18. entgegen § 12 Abs. 5 Satz 1 einen Bildträger vertreibt,
19. entgegen § 13 Abs. 1 einem Kind oder einer jugendlichen Person das Spielen an
Bildschirmspielgeräten gestattet oder
20. entgegen § 15 Abs. 6 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gibt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer als Anbieter vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 3 oder § 13 Abs. 3,
einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gibt,
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5
Satz 3 oder § 13 Abs. 3, oder nach § 14 Abs. 7 Satz 3 zuwiderhandelt,
3. entgegen § 12 Abs. 5 Satz 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen
Weise oder nicht rechtzeitig anbringt oder
4. entgegen § 14 Abs. 7 Satz 1 einen Film oder ein Film- oder Spielprogramm mit
„Infoprogramm“ oder „Lehrprogramm“ kennzeichnet.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 4 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht in der
vorgeschriebenen Weise gibt oder
2. entgegen § 24 Abs. 5 Satz 2 eine Mitteilung verwendet.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer als Person über 18 Jahren ein Verhalten eines Kindes oder
einer jugendlichen Person herbeiführt oder fördert, das durch ein in Absatz 1 Nr. 5 bis 8, 10, 12,
14 bis 16 oder 19 oder in § 27 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeichnetes oder in § 12 Abs. 3 Nr. 1
enthaltenes Verbot oder durch eine vollziehbare Anordnung nach § 7 Satz 1 verhindert werden
soll. Hinsichtlich des Verbots in § 12 Abs. 3 Nr. 1 gilt dies nicht für die
personensorgeberechtigte Person und für eine Person, die im Einverständnis mit der
personensorgeberechtigten Person handelt.

(5) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet
werden.

Abschnitt 7 Schlussvorschriften

§ 29 Übergangsvorschriften

Auf die nach bisherigem Recht mit „Nicht freigegeben unter achtzehn Jahren“
gekennzeichneten Filmprogramme für Bildträger findet § 18 Abs. 8 Satz 1 mit der Maßgabe
Anwendung, dass an die Stelle der Angabe „§ 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 5“ die Angabe „§ 14 Abs. 2
Nr. 1 bis 4“ tritt.

§ 29a Weitere Übergangsregelung

Bildträger mit Kennzeichnungen nach § 12 Abs. 1, deren Zeichen den Anforderungen des § 12
Abs. 2 Satz 1, aber nicht den Anforderungen des § 12 Abs. 2 Satz 2 entsprechen, dürfen bis
zum 31. August 2008 in den Verkehr gebracht werden.


§ 30 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Staatsvertrag der Länder über den
Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien in Kraft tritt.
Gleichzeitig treten das Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit vom 25. Februar
1985 (BGBl. I S. 425), zuletzt geändert durch Artikel 8a des Gesetzes vom 15. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3762) und das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und
Medieninhalte in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1985 (BGBl. I S. 1502), zuletzt
geändert durch Artikel 8b des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762) außer Kraft.
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gibt das Datum des
Inkrafttretens dieses Gesetzes im Bundesgesetzblatt bekannt.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 treten § 10 Abs. 2 und § 28 Abs. 1 Nr. 13 am 1. Januar
2007 in Kraft.

Jugendzentrum Schrobenhausen

greenhaus

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