02. April 2025
KJR Sozialfonds

Kinder und Jugendliche aus Familien mit geringem Einkommen können ab 2020 beim Kreisjugendring für dessen kostenpflichtige Freizeit- und Ferienangebote eine Unterstützungsleistung aus dem KJR Sozialfonds beantragen.
Berechtigt ist, wer Leistungen nach dem SGB II (Jobcenter), dem SGB XII (Sozialhilfe), dem Asylbewerberleistungsgesetz (BUT), Wohngeld oder den sogenannten „Kinderzuschlag“ erhält.
Die Bedürftigkeit wird nach Antragstellung vom KJR-Vorstand geprüft und entschieden.